Vormholzer Grundschule in Witten
Vormholzer Grundschule in Witten

Hier finden Sie uns

Vormholzer Grundschule

Schulleiterin

Alexandra Schüler

Vormholzer Ring 54
58456 Witten 

vormholzergrundschule@schule-witten.de

 

Kontakt

Sprechzeiten Sekretariat:

Mittwoch von 8.00 bis 12.00 Uhr

Ansprechpartnerin:

Frau Gutschank

 

Sprechzeiten Schulleitung:


Wenn Sie ein Gespräch mit der Schulleitung wünschen rufen Sie in der Zeit von 7.30 – 8.00 Uhr an und wir vereinbaren zeitnah einen Termin.

 

 

Tel. Schule:: 02302-581-5550

Tel. OGS : 02302-2783575

Fax: 02302-581-47-5550

vormholzergrundschule@schule-witten.de

Satzung

§1    Name, Sitz

Eltern der Schülerinnen und Schüler der Vormholzer Grundschule haben sich zu einem Verein zusammengeschlossen, der den Namen Schulverein Vormholz trägt; der Sitz des Vereins ist Witten.

§2    Zwecke, Aufgaben

Der Verein hat die Aufgabe, eine lebendige Verbindung zwischen Freundeskreis, Elternhaus und Schule herzustellen und zu pflegen, sowie die Schule und ihre Schüler in jeder Hinsicht zu fördern durch

  • Anregungen und Vorschläge aus dem gesamten Mitgliederkreis, die in der Versammlung des Vereins oder schriftlich an den Vorstand vorgebracht werden können,
  • Zuschüsse zu besonderen Anschaffungen, z. B. Schulraumausstattung, Anschaffung von Sport- und Spielgeräten sowie Musikinstrumenten, die vom Schulträger etatmäßig nicht finanziert werden können. Der Antragssteller hat den Nachweis zu führen, dass anderweitig keine Mittel beschafft werden können.
  • Rege Anteilnahme an den Schulveranstaltungen (Schulfeste, Elternabende, Schülerausstellungen etc.), Repräsentation der Schule.


Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3    Mitgliedschaft

Mitglieder können werden Eltern und Erziehungsberechtigte von Schülerinnen und Schülern der Vormholzer Grundschule, an der Schule tätige Lehrkräfte, Freunde und Förderer der Schule.

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Durch den Aufnahmeantrag erkennt der Beitretende die Satzung als verbindlich an.

Die Mitgliedschaft endet durch

  • Streichung
    Beim Ausscheiden des Kindes aus der Vormholzer Grundschule endet die Mitgliedschaft     formlos, sofern nicht ein weiterer Verbleib im Verein gewünscht wird.
  • Austrittserklärung
    Ein Austritt ist jederzeit möglich und erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.
  • Ausschluss
    Wer seinen Beitragsverpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt und mehr als sechs Monate mit seinen Beiträgen im Rückstand ist, kann ausgeschlossen werden, ebenso Mitglieder, die das Vereinsansehen schädigen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand; die Jahreshauptversammlung muss den Ausschluss bestätigen. Bei Streichung, Austrittserklärung und Ausschluss werden rückständige Beiträge sofort fällig.
  • Tod.

 

§4    Beiträge

Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag nach Selbsteinschätzung. Der Mindestsatz beträgt 0,50 Euro pro Monat. Die Beiträge werden halbjährlich im Voraus durch die Klassenlehrer eingezogen und mit dem Kassierer abgerechnet.

§5    Organe des Vereins

Als Organe des Vereins gelten die Jahreshauptversammlung, der Vorstand und die Kassenprüfer.

§6    Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung ist unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist und unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch ein Rundschreiben zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres einzuberufen.

Sie nimmt den Bericht der Kassenprüfer sowie des Vorstandes entgegen. Sie wählt den Vorstand und die Kassenprüfer. Sie hat das Recht, eine Erweiterung der Tagesordnung zu beschließen. Dies gilt nicht für den Punkt Satzungsänderung, der unter Einhaltung der 14-tägigen Frist schriftlich bekanntgegeben werden muss.

Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Für alle Beschlüsse genügt eine einfache Mehrheit der Anwesenden, außer für Satzungsänderungen, die einer Zweidrittelmehrheit bedürfen.

Eine Versammlung ist bei ordnungsgemäß erfolgter Ladung beschlussfähig. Dieselben Bestimmungen gelten auch für außerordentliche Mitgliederversammlungen, die auf Verlangen des Vorstandes oder von mindestens zehn Mitgliedern einzuberufen sind.

Über die Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen und in der nächsten Versammlung bekannt zu geben sind.

 

§7    Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassierer und seinem Stellvertreter sowie zwei ständigen Beisitzern. Als Letztere werden der jeweilige Schulleiter und der jeweilige Schulpflegschaftsvorsitzende empfohlen.

Geschäftsführender Vorstand im Sinne des §326 BGB sind der Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer.

Alle Vorstandmitglieder werden von der Jahreshauptversammlung für ein Jahr gewählt; der geschäftsführende Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

§8    Kassenprüfer

Zwei Kassenprüfer, die jährlich neu zu wählen sind, prüfen die Kassenführung. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist nur einmal möglich.

§9    Auflösung

Eine Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss ist nur wirksam, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist und der Beschluss mit einer Dreiviertelmehrheit gefasst wird.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Witten mit der Maßgabe, das Vermögen ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zum Wohle der Vormholzer Grundschule zuzuführen.

§10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§11 Inkrafttreten

Die Satzung des Vereins ist in der Gründungsversammlung vom 03.10.1989 beschlossen worden. Die vorliegende Fassung tritt nach Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung am …. in Kraft.

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