Vormholzer Grundschule
Schulleiterin
Alexandra Schüler
Vormholzer Ring 54
58456 Witten
vormholzergrundschule@schule-witten.de
Sprechzeiten Sekretariat:
Mittwoch von 8.00 bis 12.00 Uhr
Ansprechpartnerin:
Frau Gutschank
Sprechzeiten Schulleitung:
Wenn Sie ein Gespräch mit der Schulleitung wünschen rufen Sie in der Zeit von 7.30 – 8.00 Uhr an und wir vereinbaren zeitnah einen Termin.
Tel. Schule:: 02302-581-5550
Tel. OGS : 02302-2783575
Fax: 02302-581-47-5550
vormholzergrundschule@schule-witten.de
§1 Name, Sitz
Eltern der Schülerinnen und Schüler der Vormholzer Grundschule haben sich zu einem Verein zusammengeschlossen, der den Namen Schulverein Vormholz trägt; der Sitz des Vereins ist Witten.
§2 Zwecke, Aufgaben
Der Verein hat die Aufgabe, eine lebendige Verbindung zwischen Freundeskreis, Elternhaus und Schule herzustellen und zu pflegen, sowie die Schule und ihre Schüler in jeder Hinsicht zu fördern
durch
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
Mitglieder können werden Eltern und Erziehungsberechtigte von Schülerinnen und Schülern der Vormholzer Grundschule, an der Schule tätige Lehrkräfte, Freunde und Förderer der Schule.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Durch den Aufnahmeantrag erkennt der Beitretende die Satzung als verbindlich
an.
Die Mitgliedschaft endet durch
§4 Beiträge
Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag nach Selbsteinschätzung. Der Mindestsatz beträgt 1,00 Euro pro Monat. Die Beiträge werden halbjährlich im Voraus durch die Klassenlehrer eingezogen und mit
dem Kassierer abgerechnet.
§5 Organe des Vereins
Als Organe des Vereins gelten die Jahreshauptversammlung, der Vorstand und die Kassenprüfer.
§6 Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung ist unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist und unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch ein Rundschreiben zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres einzuberufen.
Sie nimmt den Bericht der Kassenprüfer sowie des Vorstandes entgegen. Sie wählt den Vorstand und die Kassenprüfer. Sie hat das Recht, eine Erweiterung der Tagesordnung zu beschließen. Dies gilt nicht
für den Punkt Satzungsänderung, der unter Einhaltung der 14-tägigen Frist schriftlich bekanntgegeben werden muss.
Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Für alle Beschlüsse genügt eine einfache Mehrheit der Anwesenden, außer für Satzungsänderungen, die einer Zweidrittelmehrheit bedürfen.
Eine Versammlung ist bei ordnungsgemäß erfolgter Ladung beschlussfähig. Dieselben Bestimmungen gelten auch für außerordentliche Mitgliederversammlungen, die auf Verlangen des Vorstandes oder von
mindestens zehn Mitgliedern einzuberufen sind.
Über die Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen und in der nächsten Versammlung bekannt zu geben sind.
§7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassierer und seinem Stellvertreter sowie zwei ständigen Beisitzern. Als Letztere werden der jeweilige
Schulleiter und der jeweilige Schulpflegschaftsvorsitzende empfohlen.
Geschäftsführender Vorstand im Sinne des §326 BGB sind der Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer.
Alle Vorstandmitglieder werden von der Jahreshauptversammlung für ein Jahr gewählt; der geschäftsführende Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
§8 Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer, die jährlich neu zu wählen sind, prüfen die Kassenführung. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist nur einmal möglich.
§9 Auflösung
Eine Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss ist nur wirksam, wenn mindestens die Hälfte
aller Mitglieder anwesend ist und der Beschluss mit einer Dreiviertelmehrheit gefasst wird.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Witten mit der Maßgabe, das Vermögen ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zum Wohle
der Vormholzer Grundschule zuzuführen.
§10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§11 Inkrafttreten
Die Satzung des Vereins ist in der Gründungsversammlung vom 03.10.1989 beschlossen worden. Die vorliegende Fassung tritt nach Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung am …. in Kraft.